Rechtsprechung
   VGH Bayern, 30.04.2015 - 21 N 14.2   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,25224
VGH Bayern, 30.04.2015 - 21 N 14.2 (https://dejure.org/2015,25224)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.04.2015 - 21 N 14.2 (https://dejure.org/2015,25224)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. April 2015 - 21 N 14.2 (https://dejure.org/2015,25224)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,25224) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Änderung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2015 - 21 N 14.2
    Art. 14 GG schließt die Umgestaltung solcher Anwartschaften nicht schlechthin aus, sondern lässt eine Anpassung an veränderte Bedingungen zu, auch wenn dies zu einer wertmäßigen Verminderung der Anwartschaften führt; denn in bestehenden Anwartschaften ist von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt (vgl. u.a. BVerfG, B.v. 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272).

    Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfG, B.v. 27.2.2007 a.a.O).

    Knüpft der Normgeber an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so ist darüber hinaus ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für vermögenswerte Güter und damit auch für rentenrechtliche Anwartschaften in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl. zu alldem nochmals BVerfG, B.v. 27.2.2007 a.a.O, m.w.N.).

    Dieser verengt sich allerdings in dem Maß, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten, also vor allem durch einkommensbezogene Beitragszahlungen, geprägt sind (vgl. BVerfG, B.v. 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272).

    Die Erhöhung des Renteneintrittsalters vom 63. auf das 67. Lebensjahr in Gestalt des von der Antragsgegnerin gewählten Mischmodells verstößt auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich der Eigentumsgarantie eine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfG, B.v. 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272, B.v. 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 - NZS 2009, 621).

    Das Grundrecht ist vielmehr nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. u.a. BVerfG, B.v. 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272).

  • BVerfG, 04.04.1989 - 1 BvR 685/88

    Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2015 - 21 N 14.2
    Diese wesentlichen Merkmale sind kennzeichnende Elemente eines berufsständischen Versorgungswerkes, das ebenso wie die gesetzliche Rentenversicherung zur ersten Säule der Altersversorgung in der Bundesrepublik Deutschland gehört und im Gegensatz zu dem auf freiwilliger Basis begründeten Privatversicherungsverhältnis auf dem Gedanken der Solidarität beruht, wobei das die Pflichtmitgliedschaft rechtfertigende Solidaritätsprinzip nicht durch ein gegenläufiges Finanzierungssystem, wie es dem Antragsteller vorschwebt, in Frage gestellt werden darf (vgl. zu allem BVerfG, B.v. 4.4.1989 - 1 BvR 685/88 - NJW 1990, 1653).

    Das Solidaritätsprinzip darf aber nicht durch ein gegenläufiges Finanzierungssystem, wie es der Antragsteller vorschlägt, ausgehebelt werden (vgl. zu allem BVerfG, B.v. 4.4.1989 - 1 BvR 685/88 - NJW 1990, 1653).

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2015 - 21 N 14.2
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen berufsrechtliche Regelungen in Gestalt von Satzungen öffentlich-rechtlicher Berufsverbände oder Anstalten (BVerfG, B.v. 13.7.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. - BVerfGE 111, 191).

    Dagegen bestehen - wie eingangs ausgeführt - grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, B.v. 13.7.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. - BVerfGE 111, 191).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2015 - 21 N 14.2
    Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Regelung eine sogenannte unechte Rückwirkung entfaltet, da sie an zum Teil in der Vergangenheit liegende Vorgänge für die Zukunft Rechtsfolgen knüpft, die von den bisher geltenden Vorschriften abweichen (vgl. BVerfG, B.v. 7.7.2010 - 2 BvL 1/03 u.a. - BVerfGE 127, 31).
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2015 - 21 N 14.2
    Wegen der Erhöhung der Regelaltersgrenze mit Wertausgleich für die Jahrgänge bis 1951 und der sich anschließenden schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters über einen Zeitraum von 26 Jahren hinweg wird auf die rentennäheren Jahrgänge Rücksicht genommen, während für jüngere Mitglieder wie den im Jahr 1969 geborenen Antragsteller ausreichend Zeit verbleibt, sich in ihrer Lebensführung auf die veränderten Verhältnisse einzustellen und gegebenenfalls eine ergänzende Alterssicherung aufzubauen (vgl. BVerfG, B.v. 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 - BVerfGE 116, 96).
  • BVerfG, 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Anhebung der Altersgrenzen bei vorzeitigem

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2015 - 21 N 14.2
    Die Erhöhung des Renteneintrittsalters vom 63. auf das 67. Lebensjahr in Gestalt des von der Antragsgegnerin gewählten Mischmodells verstößt auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich der Eigentumsgarantie eine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfG, B.v. 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272, B.v. 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 - NZS 2009, 621).
  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08

    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2015 - 21 N 14.2
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass aufgrund eigener Beitragsleistung erworbene Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und auch kapitalgedeckte berufsständische Versorgungsanwartschaften in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallen (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08, 555/09 - NJW 2011, 2035; BVerwG, B.v. 29.10.2013 - 8 BN 2.13 - juris).
  • BVerwG, 16.04.2010 - 8 B 118.09

    Grundrechtsschutz bei Versorgungswerk mit offener

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2015 - 21 N 14.2
    Diese für die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung entwickelten Grundsätze gelten auch für Ruhegeldanwartschaften im Rahmen berufsständischer Versorgungswerke, deren Finanzierungssystem auf dem sogenannten offenen Deckungsplanverfahren beruht (vgl. BVerwG, B.v. 16.4.2010 - 8 B 118.09 - USK 2010 - 145; - juris; OVG RhPf, U.v. 14.12.2011 - 6 C 11098.11.OVG - juris).
  • BVerwG, 29.10.2013 - 8 BN 2.13

    Eigentumsschutz von berufsständischen Versorgungsanwartschaften eines

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2015 - 21 N 14.2
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass aufgrund eigener Beitragsleistung erworbene Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und auch kapitalgedeckte berufsständische Versorgungsanwartschaften in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallen (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08, 555/09 - NJW 2011, 2035; BVerwG, B.v. 29.10.2013 - 8 BN 2.13 - juris).
  • BVerwG, 29.10.2013 - 8 BN 3.13

    Anwendbarkeit des Art. 14 Abs. 1 GG auf Versorgungsanwartschaften eines

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2015 - 21 N 14.2
    Mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 (BVerwG 8 BN 3.13) hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil vom 27. Februar 2013 auf und verwies den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück.
  • VGH Bayern, 27.02.2013 - 21 N 10.2966

    Die Neunte Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und

  • VG Würzburg, 21.05.2021 - W 10 K 20.638

    Altersruhegeld, Bindungswirkung von Entscheidungen des Bayerischen

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sei in seinen Urteilen vom 30. April 2015 - 21 N 14.1, 21 N 14.2 - zu der Überzeugung gekommen, dass die 9. Änderungssatzung nicht zu beanstanden gewesen sei.

    Dies wurde bereits durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Popularklage sowie den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von Normenkontrollanträgen rechtskräftig festgestellt (vgl. BayVerfGH, E.v. 30.8.2017 - Vf. 7-VII-15 - BVerwG, B.v. 15.8.2016 - 10 BN 3.15 - B.v. 11.8.2016 - 10 BN 2/15 - BayVGH U.v. 30.4.2015 - 21 N 14.2 - U.v. 30.4.2015 - 21 N 14.1 - alle juris).

    Darüber hinaus ist sie formell wie materiell rechtmäßig (vgl. BayVerfGH, E.v. 30.8.2017 - Vf. 7-VII-15 - BeckRS 2017, 126516 Rn 111 f.; BayVGH, U.v. 30.4.2015 - 21 N 14.2 - BeckRS 2015, 113024 Rn. 22, 23 ff.; U.v. 30.4.2015 - 21 N 14.1 - BeckRS 2015, 52449 Rn. 29, 30 ff.).

    a) Insbesondere ist kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 GG, Art. 103 BV gegeben (vgl. BayVerfGH a.a.O., Rn. 129 ff.; BayVGH, U.v. 30.4.2015 - 21 N 14.2 - a.a.O., Rn. 29 ff.; U.v. 30.4.2015 - 21 N 14.1 - a.a.O., Rn. 34 ff.).

    Die Versorgungsanwartschaften beruhen auf eigenen Beitragsleistungen der Mitglieder, sind diesen rechtlich zugeordnet und sollen im Versorgungsfall die materielle Lebensgrundlage der Mitglieder und ihrer Angehörigen sicherstellen (vgl. BayVerfGH a.a.O., Rn. 130 ff. m.w.N., insbesondere Rn. 133; BVerwG, B.v. 15.8.2016 - 10 BN 3.15 - BeckRS 2016, 51403 Rn. 6 m.w.N.; B.v. 11.8.2016 - 10 BN 2.15 - juris Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, U.v. 30.4.2015 - 21 N 14.2 - a.a.O., Rn. 30 f. m.w.N.; U.v. 30.4.2015 - 21 N 14.1 - a.a.O., Rn. 34 ff. m.w.N.).

    Ein absoluter Bestandsschutz ist deshalb auch bei eigenfinanzierten kapitalgedeckten Versorgungsanwartschaften nicht gewährleistet (vgl. BayVerfGH a.a.O., Rn. 134 ff., 143 ff. jeweils m.w.N.; BVerwG, B.v. 15.8.2016 a.a.O.; B.v. 11.8.2016 a.a.O.; BayVGH, U.v. 30.4.2015 - 21 N 14.2 - a.a.O., Rn. 30 f. m.w.N., insbesondere zum Solidaritätsprinzip: Rn. 31; U.v. 30.4.2015 - 21 N 14.1 - a.a.O., Rn. 34 ff. m.w.N.).

    Diese Ziele stellen einen wichtigen Gemeinwohlbelang dar, der in der Verantwortung des jeweiligen Normgebers liegt (vgl. BayVerfGH a.a.O., Rn. 138, 143 ff., 146 jeweils m.w.N.; BayVGH, U.v. 30.4.2015 - 21 N 14.2 - a.a.O., Rn. 34; U.v. 30.4.2015 - 21 N 14.1 - a.a.O., Rn. 39).

    Das Gericht macht sich die diesbezüglichen Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVerfGH a.a.O., Rn. 143 ff.; BayVGH, U.v. 30.4.2015 - 21 N 14.2 - a.a.O., Rn. 34 ff. m.w.N.; U.v. 30.4.2015 - 21 N 14.1 - a.a.O., Rn. 39 ff. m.w.N.) sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht zu eigen, soweit es nicht ohnehin schon nach Art. 29 Abs. 1 VfGHG gebunden ist.

    Die Anhebung der Regelaltersgrenze als Folge zunehmender Rentenbezugsdauer und zur Gewährleistung der sonst gefährdeten Rentenleistungen stellt vor diesem Hintergrund eine zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit des Versorgungssystems geeignete und erforderliche Maßnahme dar, weil ohne Gegenmaßnahmen die gestiegene Lebenserwartung der Mitglieder und die damit verbundene Entwicklung der Rentenbezugsdauer auf längere Sicht zu einer Deckungslücke bei der Finanzierung der Leistungen geführt hätten (vgl. BayVGH vom 30.4.2015 - 21 N 14.2 - juris Rn. 40).

    Dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 2015 - 21 N 14.2 - lässt sich insbesondere Folgendes entnehmen (ebenso U.v. 30.4.2015 - 21 N 14.1 - a.a.O., Rn. 43 ff.):.

    ee) Die Maßnahme ist auch angemessen, da sie die Mitglieder im Verhältnis zum angestrebten Ziel nicht unverhältnismäßig belastet (vgl. BayVerfGH a.a.O., Rn. 146 ff.; BayVGH, U.v. 30.4.2015 - 21 N 14.2 - a.a.O., Rn. 42; U.v. 30.4.2015 - 21 N 14.1 - a.a.O., Rn. 46 f.).

    ff) Schließlich genügt die 9. Änderungssatzung auch dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BayVerfGH a.a.O., Rn. 149 m.w.N.; BayVGH, U.v. 30.4.2015 - 21 N 14.2 - a.a.O., Rn. 43 f. m.w.N.; U.v. 30.4.2015 - 21 N 14.1 - a.a.O., Rn. 48 f. m.w.N.).

    b) Der Kläger ist durch die Anhebung der Regelaltersgrenze auch nicht in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV verletzt (vgl. hierzu allgemein BayVGH, U.v. 30.4.2015 - 21 N 14.2 - a.a.O., Rn. 45 ff. m.w.N.; U.v. 30.4.2015 - 21 N 14.1 - a.a.O., Rn. 50 ff. m.w.N.).

  • VerfGH Bayern, 30.08.2017 - 7-VII-15

    Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und

    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist nach alledem davon ausgegangen, dass es sich um eine auf dem Solidaritätsprinzip beruhende Versorgungseinrichtung handelt (BayVGH vom 30.4.2015 - 21 N 14.2 - juris Rn. 37; ebenso NdsOVG vom 24.6.2016 - 8 KN 128/15 - juris Rn. 56).

    Dabei ist es unerheblich, ob sie nach dem Kapitaldeckungsverfahren ausschließlich durch die Beiträge und die Gewinne aus deren rentierlicher Anlage finanziert werden oder ihre Finanzierung auf dem offenen Deckungsplanverfahren beruht, bei dem die Mittel der Versorgungsanstalt durch die Versorgungsabgaben der Teilnehmer und die Erträge des Vermögens aufgebracht werden und ein Jahresausgleich zwischen Einnahmen und satzungsmäßigen Ausgaben durch einen Ausgleichsstock bewirkt wird (ebenso für die erste Form BayVGH vom 30.4.2015 - 21 N 14.2 - juris Rn. 36 f.; für die zweite Form BVerwG vom 21.9.2005 NJW 2006, 711/712; vom 16.4.2010 - 8 B 118.09 -juris Rn. 8; für beide Formen NdsOVG vom 24.6.2016 - 8 KN 128/15 - juris Rn. 45 f., 49).

    Der Verfassungsgerichtshof teilt insoweit die Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH vom 30.4.2015 - 21 N 14.2 - juris Rn. 39).

    Die Anhebung der Regelaltersgrenze als Folge zunehmender Rentenbezugsdauer und zur Gewährleistung der sonst gefährdeten Rentenleistungen stellt vor diesem Hintergrund eine zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit des Versorgungssystems geeignete und erforderliche Maßnahme dar, weil ohne Gegenmaßnahmen die gestiegene Lebenserwartung der Mitglieder und die damit verbundene Entwicklung der Rentenbezugsdauer auf längere Sicht zu einer Deckungslücke bei der Finanzierung der Leistungen geführt hätten (vgl. BayVGH vom 30.4.2015 - 21 N 14.2 - juris Rn. 40).

    Die Verlängerung der Zeit, in der Beiträge zu erbringen sind, und die durch den späteren Versorgungsbeginn verkürzte Rentenbezugsdauer werden zudem - worauf auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hingewiesen hat (BayVGH vom 30.4.2015 - 21 N 14.2 - juris Rn. 48) - durch die stufenweise Umsetzung abgemildert.

    Zwar entfaltet die angegriffene Regelung eine sogenannte unechte Rückwirkung, da sie an zum Teil in der Vergangenheit liegende Vorgänge für die Zukunft Rechtsfolgen knüpft, die von den bisher geltenden Vorschriften abweichen (vgl. BVerfG vom 7.7.2010 BVerfGE 127, 31/47 f.; BayVGH vom 30.4.2015 - 21 N 14.2 - juris Rn. 49 f.).

  • VerfGH Bayern, 06.12.2017 - 15-VII-13

    Kein Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten eines Beamten

    Es handelt sich bei der berufsständischen Versorgung demnach um eine auf dem Solidaritätsprinzip beruhende Versorgungseinrichtung (VerfGH vom 30.8.2017 - Vf. 7-VII-15 - juris Rn. 94; BayVGH vom 30.4.2015 - 21 N 14.2 - juris Rn. 37).
  • VG Ansbach, 04.08.2016 - AN 9 K 15.00980

    Klagen gegen Grundwasserentnahme zur Feldbewässerung am Wolfgangshof abgewiesen

    Demgemäß müssen die Bildung der Organe, ihre Aufgaben und Handlungsbefugnisse in ihren Grundstrukturen in einem parlamentarischen Gesetz ausreichend bestimmt sein und die Berufsangehörigen an der Willensbildung angemessen partizipiert werden (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.2015 - 21 N 14.2 - juris Rn. 30).
  • VGH Bayern, 04.02.2020 - 21 M 18.1755

    Zweckentsprechende Rechtsverteidigung durch zwei Prozessvertreter

    Entsprechendes gilt für ein Parallelverfahren (21 N 14.2 bzw. 21 N 10.2966), das mit dem Normenkontrollverfahren des Antragstellers jeweils zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden war.

    Im Verfahren des Antragstellers errechneten sich so Auslagen in Höhe von 552, 65 Euro und im Verfahren 21 N 14.2 /21 N 10.2966 in Höhe von 575, 60 Euro.

    Die festsetzungsfähigen Reisekosten beider Verfahren belaufen sich auf 1128, 25 Euro (21 N 14.1: 552, 65 Euro/21 N 14.2: 575, 60 Euro) und damit der hälftige Betrag auf 564, 13 Euro.

  • OVG Niedersachsen, 24.06.2016 - 8 KN 128/15

    Ledigenzuschlag; Normenkontrolle; Ärztekammer; Ärzteversorgung

    Hieran gemessen zählen die von der Antragsgegnerin gewährte Altersrente und eine entstandene Anwartschaft hierauf zwar zu den nach Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 30.4.2015 - 21 N 14.2 -, juris Rn. 36 f. (zur Altersrente der Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung); Senatsurt. v. 12.6.2014, a.a.O., Rn. 37 (zur Altersrente eines Zahnärzteversorgungswerks)).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2016 - 9 S 2122/14

    Baden-Württemberg; Ärzteversorgung, Anhebung des allgemeinen Abgabensatzes

    Zwar kommt Ansprüchen und Anwartschaften aus dem berufsständischen Versorgungsrecht ebenso wie derartigen Rechtspositionen des Sozialversicherungsrechts eigentumsrechtlicher Schutz zu, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2014, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 11.05.2005 - 1 BvR 368/97 - NJW 2005, 2213; BVerwG, Urteil vom 21.09.2005, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 27.02.2013 - 21 N 10.2960 -, juris; Urteil vom 27.02.2013 - 21 N 10.2966 -, juris; Beschluss vom 30.04.2015 - 21 N 14.1 -, juris; Urteil vom 30.04.2015 - 21 N 14.2 -, juris; NdSOVG, Urteil vom 12.06.2014 - 8 LC 130/12 -, NdsVBl 2015, 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.09.2012 - 17 A 2542/09 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 24.06.2016 - 8 LC 31/16

    Absenkung des Ledigenzuschlags von 20 % auf 10 % in der Satzung des

    Hieran gemessen zählen die von dem Beklagten gewährte Altersrente und eine entstandene Anwartschaft hierauf zwar zu den nach Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 30.4.2015 - 21 N 14.2 -, juris Rn. 36 f. (zur Altersrente der Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung); Senatsurt. v. 12.6.2014, a.a.O., Rn. 37 (zur Altersrente eines Zahnärzteversorgungswerks)).
  • VG Oldenburg, 25.04.2017 - 7 A 1271/16

    Altersrente; offenes Deckungsplanverfahren; Eigentumsgarantie;

    Hieran gemessen zählen die von dem Beklagten gewährte Altersrente und eine entstandene Anwartschaft hierauf zwar zu den nach Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 30.4.2015 - 21 N 14.2 -, juris Rn. 36 f. (zur Altersrente der Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung); Senatsurt. v. 12.6.2014, a.a.O., Rn. 37 (zur Altersrente eines Zahnärzteversorgungswerks)).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht